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Vorstand der IGL

Aufgaben unseres IGL Vorstands laut Satzung

Der IGL-Vorstand hat die Stellung eines Vorstands im Sinne des § 26 BGB und vertritt die IGL gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung erfolgt durch jeweils zwei Mitglieder des IGL-Vorstands gemeinschaftlich, darunter der Vorsitzende und/oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Durch Beschluss des IGL-Vorstandes kann die Vertretungsbefugnis im Einzelfall auf ein einzelnes IGL-Vorstandsmitglied widerruflich übertragen werden. Im Übrigen kann der IGL-Vorstand Vollmachten erteilen. Diese Vollmachten bedürfen der Schriftform.

Die IGL-Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von vier Jahren benannt. Jeder Bereichsvorstand benennt zwei IGL-Vorstandsmitglieder, die nicht Mitglieder des Vorstands des Bereichs sein müssen. Sobald innerhalb der IGL mehr als sechs Bereiche bestehen, wird jeweils nur noch ein IGL-Vorstandsmitglied benannt. Alle Bereiche benennen in diesem Fall ihr Vorstandsmitglied jeweils neu.

IGL-Vorstandsmitglieder müssen Mitglied der IGL sein.

Die Amtszeit der IGL-Vorstandsmitglieder endet durch Rücktritt, Tod, Widerruf oder das Ende des Benennungszeitraums sowie im Falle des Abs. (2) Satz 3 mit der Benennung des neuen IGL-Vorstandsmitglieds durch den Bereich. Sollte ein Bereich nicht rechtzeitig vor dem Ende der Amtszeit, der jeweils von ihnen benannten IGL-Vorstandsmitglieder neue IGL-Vorstandsmitglieder benannt haben, bleiben jeweils die bisherigen IGL-Vorstandsmitglieder dieses Bereichs über ihre Amtszeit hinaus bis zur Benennung ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt, längstens jedoch ein Jahr.

Der IGL-Vorstand führt die Geschäfte der IGL in Übereinstimmung mit der Satzung, den Richtlinien sowie den Beschlüssen der Delegiertenversammlung.

Der IGL-Vorstand erledigt alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz oder Satzung den Bereichen oder anderen Organen der IGL vorbehalten sind.

Der IGL-Vorstand kann zur Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte der IGL einen Geschäftsführer bestellen und abberufen. Dieser vertritt die IGL insoweit neben dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich nach §30 BGB

 

Die Beschlussfassung im IGL-Vorstand erfolgt grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit, sofern nicht nach dieser Satzung oder gesetzlich eine andere Mehrheit erforderlich ist. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

Jedes Mitglied des IGL-Vorstands hat so viele Stimmen, wie der Bereich, der ihn als IGL-Vorstandsmitglied benannt hat, Mitglieder hat. Sind mehrere IGL-Vorstandsmitglieder von einem Bereich benannt, so stehen den jeweils benannten Vorstandsmitgliedern die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu. Die Mitgliederzahlen werden jeweils zum Stichtag Quartalsbeginn für das jeweilige Quartal von dem jeweiligen Bereichsvorstand festgestellt und dem IGL-Vorstand mitgeteilt.

Bei der Beschlussfassung im IGL-Vorstand werden die Stimmen eines IGL-Vorstandsmitgliedes gemäß vorstehendem Absatz (2) und die Anzahl der einem Beschluss zustimmenden oder ablehnenden IGL-Vorstandsmitglieder gezählt. Nur wenn in Bezug auf beide Kriterien die geforderte Mehrheit gegeben ist, ist der Beschluss wirksam zustande gekommen, sofern in dieser Satzung nicht etwas anderes geregelt ist.

Die Beschlussfassung per E-Mail, Fax, schriftlich oder fernmündlich ist möglich, wenn kein IGL-Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Näheres kann der IGL-Vorstand in einer von ihm erlassenen Geschäftsordnung regeln.